Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Inhalt

1. Vertragsumfang und Gültigkeit
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung
4. Ansprüche Dritter
5. Verlust und Beschädigung
6. Leistung und Gewährleistung
7. Werklohn
8. Lizenzhonorar
9. Fotokurse, Workshops, Seminare und Personal Coaching
10. Zahlung
11. Rabatt für Stammkunden
12. Gutscheine
13. Kauf von Lizenzen für Druckdaten
14. Schlussbestimmungen

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) von

Christian Rabenstein
Schneiderwirtsstraße 8
4820 Bad Ischl
Austria

(nachfolgend auch „Auftragnehmer“, „Fotograf“ oder im Fall von Kursen und Seminaren „Veranstalter“ genant) gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die vom Auftragnehmer gegenüber dem Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“) erbracht werden. Sie gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Fremde Geschäfts- und Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie diesen AGB entsprechen. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich und – bei Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes – schriftlich bestätigt hat.

1.2. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

1.3. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers nicht bevollmächtigt sind, mündliche Individualvereinbarungen zu treffen oder abzuändern.

1.4. Diese AGB gelten ebenfalls für nach Vertragsabschluss zugesandten Zusatz- und Änderungsaufträge.

1.5. Diese AGB samt den für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen und nicht individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen und Entgeltsbestimmungen liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung beim Auftragnehmer zur Einsichtnahme bereit bzw. sind auf der Homepage des Auftragnehmers (unter www.rabenstein.at) abrufbar.

2. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Auftragnehmer zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offen gelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:

Foto: © Jahreszahl Christian Rabenstein
Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Auftragnehmer bekannten Vertragszweck erforderlich sind.

2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.

2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.

2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.

3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung

3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Auftragnehmer zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.

3.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).

3.3. Der Auftragnehmer wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

4. Ansprüche Dritter

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Der Vertragspartner hält den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. der Auftragnehmer garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).

5. Verlust und Beschädigung

5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Auftragnehmer – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.

5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.

6. Leistung und Gewährleistung

6.1. Der Auftragnehmer wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Der Auftragnehmer kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Auftragnehmer hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Auftragnehmers liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Auftragnehmer abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.

6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.

6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

7. Werklohn

7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Auftragnehmer ein Werklohn (Honorar) nach den jeweils gültigen Preislisten (www.rabenstein.at) zu.

7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch der Auftragnehmer erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Auftragnehmer mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

8. Lizenzhonorar

8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Auftragnehmer im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

9. Fotokurse, Workshops, Seminare und Personal Coaching

9.1. Anmeldung

9.1.1 Die Anmeldung erfolgt online per Formular auf www.rabenstein.at  oder per E-Mail. Der Teilnehmer erhält im Anschluss eine Anmeldebestätigung per E-Mail.

9.2. Kursgebühr

9.2.1. Die Gebühr richtet sich nach dem veröffentlichten Programm und beinhaltet, wenn nicht anders angegeben, die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Kosten der Anreise sind nicht durch die Kursgebühr gedeckt. Nach Zahlungseingang ist der Seminarplatz fix reserviert. Ohne Auftragsbestätigung und ohne erfolgte Zahlung besteht seitens des Teilnehmers kein Anspruch auf Teilnahme am Kurs.

9.3. Rücktritt

9.3.1. Bei Rücktritt werden folgende Bearbeitungspauschalen verrechnet:
Bis 30 Tage vor Kursbeginn = 10% der Kursgebühr.
Bis 14 Tage vor Kursbeginn = 50% der Kursgebühr.
Bis 7 Tage vor Kursbeginn = 100% der Kursgebühr.

9.3.2. Die Teilnahme einer Ersatzperson oder die Umbuchung auf einen anderen Termin ist nach Absprache möglich. Der Rücktritt bzw. die Teilnahme einer Ersatzperson muss in schriftlicher Form erfolgen. Maßgebend ist hierbei das Eingangsdatum der Rücktrittserklärung.

9.4. Leistungsumfang

9.4.1. Die Veranstaltungsinhalte ergeben sich aus den Beschreibungen in der Ausschreibung. Für die Durchführung wetterabhängiger Veranstaltungen kann keine Gewähr gegeben werden.

9.5. Durchführungsänderungen

9.5.1. Der Kursveranstalter behält sich vor, eine Veranstaltung zu verschieben oder zu stornieren, falls die aktuelle Wetterlage eine Durchführung des Kurses nicht zulässt oder andere Gründe (z.B. Krankheit des Referenten, ungenügende Teilnehmerzahl) vorliegen. Die Teilnehmer werden hiervon telefonisch in Kenntnis gesetzt. Bereits bezahlte Entgelte werden erstattet. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen. Ebenso können einzelne Programmpunkte vor Ort aufgrund äußerer Umstände gestrichen oder kurzfristig zu ändern werden. Die Trainer können auch kurzfristig aus organisatorischen Gründen getauscht werden.

9.6. Haftung

9.6.1. Die Teilnahme am Kurs erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter kann nicht für selbstverschuldete Schäden an der Ausrüstung (Foto u.a.) der Teilnehmer haftbar gemacht werden. Ferner übernimmt der Veranstalter keine Haftung für die Ausrüstung der Teilnehmer bei Diebstahl oder Verlust.

9.6.2. Der Veranstalter haftet nur nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht durch den Veranstalter verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung  auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.7. Haftung von Teilnehmern für Ausrüstung die vom Veranstalter gestellt wird.

9.7.1. Sollten Kursteilnehmern DSLRs, Objektive oder sonstiges Zubehör vom Veranstalter zur Verfügung gestellt bekommen, haften diese auch bei leichter Fahrlässigkeit für Schäden an diesen Geräten. Im Versicherungsfall begrenzt sich die Haftung auf den von der Versicherung des Veranstalters nicht übernommenen Anteil.

9.8. Urheber- und Persönlichkeitsrechte

9.8.1. Alle im Laufe des Kurses zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne Einwilligung des Veranstalters vervielfältigt oder veröffentlicht werden.

9.8.2. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass Teil- und/oder Ganzbildaufnahmen, die während der Durchführung des Kurses gemacht werden, zur Veröffentlichung in sämtlichen Medien (Internet, Druck, TV usw.) verwendet werden dürfen.

9.9. Verwertungsrechte

9.9.1. Die von den Kursteilnehmern im Laufe des Kurses erstellten Bilder sind ausschließlich für den nicht-kommerziellen Gebrauch bestimmt.

9.9.2. Jede gewerbliche Nutzung bedarf einer schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.

10. Zahlung

10.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen entsprechend diesem zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Auftragnehmers vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.

10.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

10.3. Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.

10.4. Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.

10.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

11. Rabatt für Stammkunden

11.1 Stammkunden, die einen gewissen Umsatz im Jahr erreichen, erhalten im Folgejahr automatisch einen entsprechenden Rabatt.

11.2 Der Rabatt ist immer für ein Kalenderjahr gültig und wird jeweils am 31.12. neu angepasst.

-12 % ab € 15.000,- Jahresumsatz.
-15 % ab € 25.000,- Jahresumsatz.
-20 % ab € 35.000,- Jahresumsatz.

12. Gutscheine

12.1. Allemeines

12.1.1. Für alle käuflich erworbenen Gutscheine gelten folgende Bedingungen:

12.1.2. Ablaufdatum ist jeweils der 31.12. des auf die Ausstellung drittfolgenden Jahres (z. B.: Ausstellung 28.03.2018 = Ablaufdatum 31.12.2021).

12.1.3. Nach dem Ablaufdatum können die Geschenkgutscheine nicht mehr eingelöst werden.

12.1.4. Sollte der Gutscheinwert nicht ausreichen, kann die Differenz auf den vollen Rechnungsbetrag mit einer anderen Zahlungsart begleichen werden.

12.1.5. Ist der Gutscheinwert höher als der Bestellwert, verbleibt der Restbetrag als Guthaben auf dem Gutschein und kann bei einer der nächsten Bestellungen eingelöst werden.

12.1.6. Bei einer Bestellung können auch mehrere Geschenkgutscheine verwendet werden.

12.1.7. Geschenkgutscheine sind außerdem mit einem Aktionsgutschein pro Bestellung kombinierbar.

12.1.8. Bei der Einlösung von Geschenkgutscheinen gelten die allgemeinen Geschäfts- und Datenschutzbedingungen.

12.2. Einschränkungen

12.2.1. Für eine fehlerhaft oder unvollständig eingegebene E-Mail-Adresse des Gutscheinempfängers wird keine Haftung übernommen, auch nicht für den Verlust, Diebstahl, Missbrauch oder die verzögerte Übermittlung eines Geschenkgutscheins (zum Beispiel wegen technischer Probleme).

12.3. Haftung und Verlustrisiko

12.3.1. Für eine fehlerhaft oder unvollständig eingegebene E-Mail-Adresse des Gutscheinempfängers wird keine Haftung übernommen, auch nicht für den Verlust, Diebstahl, Missbrauch oder die verzögerte Übermittlung eines Geschenkgutscheins (zum Beispiel wegen technischer Probleme).

12.4. Betrug

12.4.1. Im Falle eines Betrugs, dem Versuch einer Täuschung oder bei Verdacht auf andere illegale Aktivitäten im Zusammenhang mit einem Geschenkgutscheinkauf oder einer Gutscheineinlösung bin ich berechtigt, den Gutschein zu sperren. Es besteht kein Anspruch auf Freischaltung oder Auszahlung von betroffenen Gutscheinen.

13. Kauf von Lizenzen für Druckdaten

13.1. Allemeines

13.1.1. Die Verwendung der Druckdaten unterliegt folgenden Bestimmungen.

13.2. Lizenz

13.2.1. Mit dem Kauf einer Lizenz erhalten Sie die Druckdaten per Download nach dem Kauf und können diese im Rahmen der Lizenz nutzen.

13.2.2 Mit dem Kauf einer Lizenz auf https://www.rabenstein.at erwerben das Recht, mit den gekauften Druckdaten (JPEG Dateien), z. B. einen Kalender zu drucken. Wenn Sie mehr als einen Kalender drucken möchten, dann benötigen Sie für jeden weiteren Druck eine zusätzliche Lizenz.

13.3. Verwendungszweck

13.3.1 Das gedruckte Werk (Kalender, Leinenbild, Foto usw.) darf nur für den persönlichen Gebrauch verwendet werden. Das gedruckte Werkt darf auch verschenkt werden. Wenn mehrere Werke gedruckt und/oder verschenkt werden sollen, benötigen Sie für jeden Druck eine Lizenz.

13.3.2. Das gedruckte Werk darf nicht verkauft werden, weder gewerblich noch privat.

13.3.3. Jede Manipulation am Bild (Zuschneiden, Farbveränderungen, Retuschen usw.) ist nicht gestattet.

13.4. Weitergabe und Veröffentlichung der Druckdaten (JPEG Dateien)

13.4.1. Jede Weitergabe der erworbenen Druckdaten an andere Personen ist nicht gestattet.

13.4.2. Die Veröffentlichung der erworbenen Druckdaten ist nicht gestattet.

13.4.3 Die Druckdaten dürfen an andere Personen weder verkauft noch verschenkt werden. Dies gilt sowohl für den privaten Bereich, als auch für gewerbliche Zwecke.

13.5. Geistiges Eigentum

13.5.1. Christian Rabenstein, als Urheber, behält sich alle Rechte, Rechtstitel und Ansprüche an den Druckdaten (JPEG Dateien). Gemäß den Bedingungen wird kein Rechtstitel oder Eigentumsrecht der Druckdaten auf den Käufer übertragen.

13.6. Erwachseneninhalte

13.6.1 Druckdaten enthalten teilweise auch Erwachseneninhalte. Mit dem Kauf bestägit der Käufer, mindestens 18 Jahre alt zu sein, und dass es in seinem Land legal ist, sich Erwachseneninhalte anzusehen. Es liegt in der Verantwortung des Käufers, dass die Druckdaten, und auch der gedruckte Kalender, Minderjährigen nicht zugängig gemacht wird.

13.7. Hinweise zum Druck

13.7.1. Die Druckdaten sind geeignet für die im Produkt angegebne Größe und werden standardmäßig im JPEG Formate zur Verfügung gestellt.

13.7.2. Der Druck liegt in der Verantwortung des Kunden. Bei Problemen können wir keinen kostenlosen Support anbieten, bitte wenden Sie sich direkt an das Fotolabor oder die Druckerei bei der Sie Ihr Druckwerk bestellt haben.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.

14.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.

14.3. Schad- und Klagloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.

14.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

14.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für vom Auftragnehmer auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Digital, Schmalfilm, Video, DAT etc.).

(Stand 09/2021)